Verbot offener Feuer
Das Verbot von offenem Feuer gilt auch für Lagerfeuer auf privaten Grundstücken. Grillen mit Holzkohle im privaten Bereich innerorts ist von diesem Verbot ausgenommen.
Angesichts der anhaltend heißen und trockenen Witterung besteht insbesondere für Wälder, Hecken, Trockenrasenflächen etc. allerhöchste Brandgefahr. Bereits erteilte Genehmigungen für Lagerfeuer verlieren ihre Gültigkeit. Gebühren werden auf Antrag erstattet. Mit der zeitlich befristeten speziellen Polizeiverordnung zum Schutz vor Brandgefahren werden die Regelungen des § 14 der bestehenden allgemeinen Polizeiverordnung verdrängt.
Die Stadt Zittau fordert die Bevölkerung im eigenen Interesse dringend auf – auch im Hinblick auf mögliche Regressforderungen – sich an das ausgesprochene Verbot zu halten.
Die Aufhebung dieses Verbotes wird zum gegebenen Zeitpunkt bekannt gegeben.