Klagen von Flüchtlingen aus Libyen erfolglos
Der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts hat Donnerstag in zwei Fällen die Berufungen von Asylbewerbern aus Libyen zurückgewiesen. In beiden Verfahren hatte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) die Asylanträge der Kläger abgelehnt. Den Klägern wurde vom BAMF auch die Flüchtlingseigenschaft und der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt. Weiter wurde vom BAMF festgestellt, dass bei ihnen keine Abschiebungsverbote vorliegen. Sie wurden zur Ausreise aufgefordert und ihnen wurde die Abschiebung nach Libyen angedroht. Die dagegen von den Klägern zu den Verwaltungsgerichten Leipzig und Dresden erhobenen Klagen hatten keinen Erfolg.
Der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts hat gestern in beiden Verfahren aufgrund mündlicher Verhandlungen vom 24. Oktober 2018 die Berufungen der Kläger gegen die Urteile der Verwaltungsgerichte zu- rückgewiesen. Während in einem Fall der Flüchtlingsschutz schon nicht Gegenstand der Berufung war, lehnte der Senat im anderen Fall die Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes ab, weil dem Kläger bei einer Rückkehr nach Libyen keine politische Verfolgung drohe.
In beiden Verfahren wurde vom Senat zudem der Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes abgelehnt. Ein solcher besteht gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG im Falle einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Der Senat geht zwar aufgrund der vorhandenen Auskünfte vom Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in Libyen aus. Er verneint aber eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der Kläger im Falle ihrer Rückkehr in ihre Herkunftsregion in Libyen, weil im Herkunftsgebiet der Kläger die Gefahr angesichts der Zahl der zivilen Opfern des Bürgerkrieges pro Jahr im Verhältnis zur Einwohnerzahl noch nicht so hoch sei.