Corona-News: Neue Allgemeinverfügung des Landkreises Bautzen ab Sonntag
Ein Corona-Patient aus dem Pflegeheim Ottendorf-Okrilla ist verstorben. Insgesamt sind damit seit Beginn der Pandemie 24 Patienten im Zusammenhang mit der Corona-Infektion verstorben. 367 Personen sind derzeit akut infiziert. Die Zahl der Quarantänen steigt auf 1.113.
Im Bautzener Krankenhaus werden neun Patienten mit einer CoViD-19-Infektion behandelt, Ein Patient davon auf der Intensivstation. Zwei Mitarbeiter des Krankenhauses sind positiv getestet und in Quarantäne.
Der Landkreis Bautzen reagiert mit einer neuen Allgemeinverfügung auf das anhaltende hohe Infektionsgeschehen mit dem Coronavirus im Landkreis Bautzen. Die Verfügung basiert auf den neuen Regeln des Freistaates Sachsen für Gebiete mit hohen Infektionszahlen.
"Die neuen Regelungen bedeuten eine deutliche Verschärfung der Maßnahmen für die Menschen im Landkreis Bautzen. Diese sind leider notwendig, um unserem Gesundheitsamt weiterhin die Kontrolle über das Infektionsgeschehen zu ermöglichen. Wichtig ist dabei, dass die Landkreise im Freistaat einheitlich vorgehen. Das wird durch die neue Corona-Schutz-Verordnung des Freistaats ermöglicht und daher begrüßt“, so Landrat Michael Harig. Es gelte nun zu verhindern, dass aus hohen Fallzahlen auch ein Anstieg der klinisch behandelten Patienten und letztlich Todesfälle resultiert. „Ich bitte die Bevölkerung, sich an die Maßnahmen zu halten, um gemeinsam zu erreichen, dass ein zweiter Lockdown verhindert wird.“
Die verschärften Maßnahmen des Freistaates werden erst mit Inkrafttreten der Allgemeinverfügung des Landkreises Bautzen verpflichtend. Die formale Bekanntmachung der Verfügung erfolgt am Sonnabend, 24.10.2020, per Sonderamtsblatt. Gültig ist sie dann ab Sonntag, 25.10.2020. Der Wortlaut der Verfügung kann bereits im Entwurf hier (https://www.landkreis-bautzen.de/corona-pandemie-im-landkreis-bautzen-landkreis-erlaesst-neue-allgemeinverfuegung-17997.php) nachgelesen werden.
Das ändert sich im Landkreis Bautzen:
Erhebung von Kontaktdaten
Veranstalter und Betreiber von Betrieben, Sportstätten, Gastronomie, Hotels, Beherbergungsstätten, Hochschulen, Aus- und Fortbildungseinrichtungen sowie von Ansammlungen im öffentlichen Raum müssen zur Nachverfolgung von Infektionen die folgenden personenbezogenen Daten erheben:
Name, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse und neuerdings auch die Postleitzahl der Besucher sowie Zeitraum des Besuchs.
Ausgenommen ist der Bereich von Geschäften, Läden und Verkaufsständen.
Feiern daheim und in öffentlichen Räumen
Feiern sind im öffentlichen und im privaten Raum, innen wie außen, ausschließlich im Familien- und Freundeskreis mit bis zu zehn Personen zulässig.
Maskenpflicht
Mund-Nasenbedeckungen werden im öffentlichen Raum an Orten, an denen Menschen dichter oder länger zusammenkommen, angeordnet. Dies gilt auch für Versammlungen nach § 8 Grundgesetz / § 23 der Verfassung des Freistaates Sachsen. In Schulgebäuden und auf dem Schulgelände gilt eine Maskenpflicht, nicht aber im Unterricht.
Sperrstunde und Alkoholverbot
Von 22 bis 5 Uhr des Folgetages sind Schank- und Speisewirtschaften zu schließen. In dieser Zeit ist auch die Abgabe von Alkoholika und alkoholhaltigen Getränken untersagt.
Veranstaltungen
Die Teilnehmerzahl von Veranstaltungen ist auf 100 Personen zu begrenzen. Ausnahmen bedürfen eines mit dem zuständigen Gesundheitsamt erneut abgestimmten Hygienekonzeptes.