Die Staatsanwaltschaft Görlitz hat die gemeinsam mit der Morduntersuchungskommission der Polizeidirektion Dresden geführten Ermittlungen zu einem Schusswaffeneinsatz mit tödlichem Ausgang abgeschlossen. Das gegen den Schützen wegen Körperverletzung mit Todesfolge geführte Verfahren wurde eingestellt, da der Beamte in Notwehr handelte.
I. Ermittlungen zum Tathergang
Der Polizeieinsatz am 3. August 2017 gegen 12.15 Uhr auf einem Grundstück in Mittelherwigsdorf OT Eckartsberg war durch die Mutter des Getöteten ausgelöst worden. Diese hatte über Polizeinotruf mitgeteilt, ihr 23-Jähriger Sohn habe sie tätlich angegriffen und mit dem Tode bedroht. Sie habe sich in das Wohnhaus ihrer Eltern flüchten können.
Zwei Streifenwagenbesatzungen mit jeweils zwei Polizisten kamen zum Einsatz. Die Beamten wurden davon in Kenntnis gesetzt, dass sich der Sohn im gemeinsam mit seinen Eltern bewohnten Haus aufhalte, welches die Polizisten daraufhin betraten. Im Eingangsbereich des Wohnzimmers kam es zum Zusammentreffen zwischen zwei Polizeibeamten und dem 23-Jährigen. Dieser bewegte sich mit erhobenem Fleischermesser mit einer Klingenlänge von 21,5 cm auf die Polizisten zu und ignorierte sowohl jegliche Warnrufe als auch das Ziehen der Waffe durch einen Beamten. Bei einer Entfernung zwischen Angreifer und dem einen Polizisten von deutlich unter einem Meter gab der zweite (reichlich zwei Meter entfernt stehende) Beamte insgesamt drei Schüsse ab, die den jungen Mann tödlich verletzten.
Die Angaben der beteiligten Polizisten zum Geschehensablauf sind nach Würdigung der Feststellungen von Sachverständigen aus den Bereichen Ballistik, Kriminalbiologie und Rechtsmedizin plausibel. Der Angreifer stand unter leichtem Einfluss von Alkohol. Er war zum Ereigniszeitpunkt psychisch erkrankt.
II. Rechtliche Würdigung
Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem Dritten abzuwenden (§ 32 StGB). Eine in Notwehr begangene Straftat ist gerechtfertigt.
Unstrittig war (in zudem stark beengter räumlicher Umgebung) ein gegenwärtiger Angriff auf Leib und Leben der Polizeibeamten unter Einsatz einer Waffe (Messer) gegeben. Dieser Angriff, der sich gegen den Vollzug einer polizeilichen Diensthandlung richtete, war rechtswidrig. Der Einsatz der Schusswaffe war geeignet, die vom Angreifer ausgehende Gefahr zu bannen und den Angriff endgültig zu beenden. Wegen der Art des Angriffs, der Verfassung des Angreifers und wegen des äußerst knappen (nur wenige Sekunden langen) Zeitfensters war der Schusswaffeneinsatz auch verhältnismäßig und geboten. Das Zielen auf den Oberkörper war aufgrund der geringen Entfernung zum Angreifer gerechtfertigt. Die Abgabe mehrerer Schüsse war erforderlich, um den Angriff abzuwehren.
Die gegen den 23-Jährigen wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte sowie wegen Körperverletzung und Bedrohung zum Nachteil seiner Mutter geführten Ermittlungsverfahren wurden gleichfalls eingestellt, da der dieser Taten Beschuldigte verstorben ist. (PD DD / StA GR)
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