Eilantrag gegen die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung erfolglos
Der Antragsteller wandte sich einerseits gegen § 2 Abs. 2 Nr. 14 Sächs- CoronaSchVO, wonach Sport und Bewegung im Freien
nur „vorrangig im Umfeld des Wohnbereichs“ und
nur „im Ausnahmefall“ mit einer weiteren nicht im Hausstand lebenden Person
möglich sind. Es sei unklar, was mit „vorrangig im Umfeld des Wohnbereichs“ und mit „im Ausnahmefall“ gemeint sei, so dass er nicht wisse, was er dürfe und was er nicht dürfe.
Zum anderen machte der Antragsteller geltend
die Fortbewegung mit Kraftfahrzeugen müsse entgegen § 2 Abs. 2 SächsCoronaSchVO auch ohne triftigen Grund möglich sein und
das Verbot nach § 2 Abs. 1 SächsCoronaSchVO dürfe nicht mehr gelten, wenn jemand bereits immun gegen das Coronavirus sei,
weil in beiden Fällen keine Ansteckungsgefahr bestehe.
Dem ist das Gericht nicht gefolgt.
Trotz der weitreichenden Einschränkung der Freiheitsrechte der Menschen ist dieser massive Eingriff zur Erreichung des legitimen Ziels, weitere Infektionsfälle zu verhindern und eine möglichst umfassende medizinische Versorgung an COVID-19 erkrankter Personen zu gewährleisten, geeignet und wegen ihrer zeitlichen Begrenzung auf wenige Wochen bis zum 20. April 2020 auch verhältnismäßig. Denn bereits immunisierte Personen sind derzeit nur mit unverhältnismäßigem Aufwand sicher zu identifizieren und die begehrte Freigabe des Kfz-Verkehrs könnte bei den mit dem Verkehr typischerweise einhergehenden Sozialkontakten zu einer unübersehbaren Weiterverbreitung des Coronavirus führen. Auch § 2 Abs. 2 Nr. 14 SächsCoronaSchVO ist bestimmt genug gefasst.
Der Vorschrift kann hinreichend sicher entnommen werden, dass „vorrangig im Umfeld des Wohnbereichs“ meint, dass Aktivitäten jedenfalls dann unzulässig sind, wenn Ausflüge in die nähere oder weitere Umgebung der politischen Gemeinde geplant sind und wenn der Zielort der Aktivität typischerweise nur unter Zuhilfenahme eines Kraftfahrzeugs oder des überörtlichen öffentlichen Personenverkehrs (Zug, S-Bahn) erreicht werden könnte. Die Benutzung von entsprechenden Fortbewegungsmitteln innerhalb der Grenzen der politischen Gemeinde wird hingegen genauso gebilligt werden können, wie deren Überschreitung, wenn die Aktivität in einem räumlichen Bereich ausgeübt wird, der typischerweise ohne entsprechende Hilfsmittel - also etwa zu Fuß oder mit dem Fahrrad - erreicht werden kann, also in einem Bereich von etwa 10 bis 15 Kilometern von der Wohnung entfernt. Dies gilt unabhängig davon, ob dieser Bereich auch tatsächlich zu Fuß, mit dem Fahrrad oder mit dem Pkw bzw. dem öffentlichen Nahverkehr erschlossen wird.
Die Regelung, dass Sport und Bewegung im Freien nur „im Ausnahmefall“ mit einer weiteren nicht im Hausstand lebenden Person möglich sind, ermöglicht nach Sinn und Zweck hingegen nicht nur die Begleitung einer Person, die aufgrund körperlicher oder sonstiger Gebrechen oder Behinderungen nicht in der Lage ist, Sport und Bewegung im Freien alleine durchzuführen, sondern auch die Begleitung solcher Personen, die (etwa weil sie alleinstehend sind oder allein leben) ein nachvollziehbares Bedürfnis geltend machen können, zur Vermeidung einer mit dem Kontaktverbot einhergehenden sozialen Isolierung oder aus Gründen der psychischen Gesundheit mit einer anderen Person des Vertrauens zusammenzutreffen. Dies gilt jedoch jeweils nur, solange die Aktivitäten unter Beachtung des Mindestabstands von 1,5 Metern ausgeübt werden.
Die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.