Grabsteine, Dekoration und mehr: Regeln für die Grabgestaltung
3. Oktober 2019, 15:10
Aber auch nach dem Kremieren der sterblichen
Überreste landen diese oftmals in einem Grab auf dem Friedhof. Dieses kann von
den Hinterbliebenen zum Trauern aufgesucht werden. Gleichzeitig werden Gräber
meist nicht nur mit einem Stein oder einer Grabplatte, sondern auch mit Blumen
und Dekorationsartikeln ausgestattet. Aber welche Regeln gelten eigentlich für
die Grabgestaltung in Deutschland?
Wer entscheidet, wie das Grab aussehen soll?
Grundsätzlich gilt in Deutschland immer: Der Wille des Verstorbenen hat immer Vorrang, und das ganz unabhängig davon, in welchem Bundesland und welcher Region beerdigt wird. Ganz gleich, ob der Friedhof wie die Friedhöfe Noßdorf und Domsdorf in der Lausitz liegen oder ein Unternehmen etwa für Bestattungen München beauftragt wird: Was der Verstorbene für seine Beerdigung und Grabgestaltung gewünscht hat, muss berücksichtigt werden. Voraussetzung dafür ist natürlich, dass die Hinterbliebenen wissen, welche Wünsche und Vorstellungen derjenige zu Lebzeiten hatte. Aus diesem Grund ist es ratsam, eine Bestattungsverfügung zusammen mit einer Grabpflegeverfügung auszustellen. Darin können alle Details von der gewünschten Bestattungsart bis hin zur genauen Grabgestaltung festgelegt werden. So wird es den Hinterbliebenen erleichtert, die entsprechenden Maßnahmen zu ergreifen, und Streitigkeiten über Erd- oder Feuerbestattung und Grabbepflanzungen werden zuverlässig vermieden.
Grabeigentümer hat das volle Nutzungsrecht
Wurden von dem Verstorbenen zu Lebzeiten keinerlei Regelungen getroffen, hat der Eigentümer des Grabes das volle Nutzungs- und Entscheidungsrecht. Dies gilt für die gesamte Liegezeit, die meist zwischen 20 und 30 Jahren betrifft. In diesem Zusammenhang kann der Eigentümer auch über die Gestaltung des Grabes entscheiden: Welcher Stein beziehungsweise welche Platte, welche Pflanzen und welche weitere Dekoration Verwendung finden, kann dieser unabhängig von der Meinung weiterer Hinterbliebener festlegen. Ist der Verstorbene der Grabeigentümer, entscheidet derjenige, der das Totenfürsorgerecht hat. Meist handelt es sich dabei um den nächsten Angehörigen; die genaue Rangfolge variiert aber von Bundesland zu Bundesland.
Friedhofsordnung bei der Grabgestaltung beachten
Selbst wenn eindeutig geklärt ist, wer für die Bestattung und Grabgestaltung zuständig ist und wie diese aussehen sollen, bedeutet das dennoch nicht, dass der Fantasie des Entscheidungsträgers keinerlei Grenzen gesetzt sind. An dieser Stelle muss unbedingt die Friedhofsordnung beachtet werden. Als Richtlinie gilt hierbei immer: Die Gestaltung des Grabes muss dem Ort entsprechen und angemessen sein. Wer sich unsicher ist, ob die eigenen Vorstellungen oder die des Verstorbenen dieser entsprechen, kann vorab bei der zuständigen Friedhofsverwaltung erfragt werden. So dürfen beispielsweise nicht immer alle Arten von Grabsteinen und –Platten verwendet werden. Das gilt auch für auffällige und außergewöhnliche Farbgestaltungen. Grabinschriften müssen immer mit dem Grundgesetz vereinbar sein und dürfen die Würde des Ortes nicht verletzen.
Wichtig ist bei der Gestaltung eines Grabes auch immer, dass diese nicht so auslandend ausfällt, dass sie Nachbargräber in Mitleidenschaft zieht. Bepflanzungen sollten daher auf die eigene Grabfläche beschränkt bleiben. Im Zweifelsfall empfiehlt sich auch hier ein Gespräch mit der Friedhofsverwaltung, um sicherzugehen, dass alle erforderlichen Regelungen im Sinne eines dem Ort angemessenen Miteinanders eingehalten werden.
Wer entscheidet, wie das Grab aussehen soll?
Grundsätzlich gilt in Deutschland immer: Der Wille des Verstorbenen hat immer Vorrang, und das ganz unabhängig davon, in welchem Bundesland und welcher Region beerdigt wird. Ganz gleich, ob der Friedhof wie die Friedhöfe Noßdorf und Domsdorf in der Lausitz liegen oder ein Unternehmen etwa für Bestattungen München beauftragt wird: Was der Verstorbene für seine Beerdigung und Grabgestaltung gewünscht hat, muss berücksichtigt werden. Voraussetzung dafür ist natürlich, dass die Hinterbliebenen wissen, welche Wünsche und Vorstellungen derjenige zu Lebzeiten hatte. Aus diesem Grund ist es ratsam, eine Bestattungsverfügung zusammen mit einer Grabpflegeverfügung auszustellen. Darin können alle Details von der gewünschten Bestattungsart bis hin zur genauen Grabgestaltung festgelegt werden. So wird es den Hinterbliebenen erleichtert, die entsprechenden Maßnahmen zu ergreifen, und Streitigkeiten über Erd- oder Feuerbestattung und Grabbepflanzungen werden zuverlässig vermieden.
Grabeigentümer hat das volle Nutzungsrecht
Wurden von dem Verstorbenen zu Lebzeiten keinerlei Regelungen getroffen, hat der Eigentümer des Grabes das volle Nutzungs- und Entscheidungsrecht. Dies gilt für die gesamte Liegezeit, die meist zwischen 20 und 30 Jahren betrifft. In diesem Zusammenhang kann der Eigentümer auch über die Gestaltung des Grabes entscheiden: Welcher Stein beziehungsweise welche Platte, welche Pflanzen und welche weitere Dekoration Verwendung finden, kann dieser unabhängig von der Meinung weiterer Hinterbliebener festlegen. Ist der Verstorbene der Grabeigentümer, entscheidet derjenige, der das Totenfürsorgerecht hat. Meist handelt es sich dabei um den nächsten Angehörigen; die genaue Rangfolge variiert aber von Bundesland zu Bundesland.
Friedhofsordnung bei der Grabgestaltung beachten
Selbst wenn eindeutig geklärt ist, wer für die Bestattung und Grabgestaltung zuständig ist und wie diese aussehen sollen, bedeutet das dennoch nicht, dass der Fantasie des Entscheidungsträgers keinerlei Grenzen gesetzt sind. An dieser Stelle muss unbedingt die Friedhofsordnung beachtet werden. Als Richtlinie gilt hierbei immer: Die Gestaltung des Grabes muss dem Ort entsprechen und angemessen sein. Wer sich unsicher ist, ob die eigenen Vorstellungen oder die des Verstorbenen dieser entsprechen, kann vorab bei der zuständigen Friedhofsverwaltung erfragt werden. So dürfen beispielsweise nicht immer alle Arten von Grabsteinen und –Platten verwendet werden. Das gilt auch für auffällige und außergewöhnliche Farbgestaltungen. Grabinschriften müssen immer mit dem Grundgesetz vereinbar sein und dürfen die Würde des Ortes nicht verletzen.
Wichtig ist bei der Gestaltung eines Grabes auch immer, dass diese nicht so auslandend ausfällt, dass sie Nachbargräber in Mitleidenschaft zieht. Bepflanzungen sollten daher auf die eigene Grabfläche beschränkt bleiben. Im Zweifelsfall empfiehlt sich auch hier ein Gespräch mit der Friedhofsverwaltung, um sicherzugehen, dass alle erforderlichen Regelungen im Sinne eines dem Ort angemessenen Miteinanders eingehalten werden.