Neue Regelungen in der Corona-Schutz-Verordnung ab dem 15. Februar
Damit werden die Beschlüsse auf
Landesebene umgesetzt. Die neue Verordnung gilt vom 15. Februar bis Ablauf des
7. März 2021.
Damit werden die geltenden Corona-Maßnahmen grundsätzlich
verlängert. Die Grundsätze wie Reduzierung der Kontakte und das Tragen von
Mund-Nasenbedeckungen im öffentlichen Raum (idealerweise medizinischer
Mund-Nasen-Schutz), überall dort, wo sich Menschen begegnen, bleiben gültig.
Dies gilt auch für den Verzicht auf Reisen und Besuche sowie die Einhaltung von
Hygiene- und Abstandsregeln.
Neu geregelt wurde, dass Friseure und Fußpflege-Betriebe ab
1. März öffnen dürfen. Bedingung ist ein Hygienekonzept, dass eine wöchentliche
Testung von Betriebsinhabern und Beschäftigten vorsieht sowie das Tragen
medizinischer Masken. Bei Friseuren ist zusätzlich ein Terminmanagement
einzuführen, um durch gestaffelte Zeitfenster die Ansammlung von Kunden zu
vermeiden.
Fahrschulen für Kraftfahrzeuge dürfen ab 1. März unter
Einhaltung der Hygienemaßnahmen wieder öffnen, sofern der Unterricht, die
praktische Ausbildung und die anschließende Prüfung berufsbedingt erforderlich
ist. Ebenfalls erlaubt ist Musik-Einzelunterricht unter Einhaltung der
Hygienemaßnahmen. Dies gilt aber nur für Personen, die 2021 ein Musikstudium
aufnehmen wollen, vor einer für die weitere Ausbildung ausschlaggebenden
Prüfung stehen oder die 2021 an nationalen oder internationalen Wettbewerben
teilnehmen werden. Auch Lehrende in Fahrschulen oder Musikschulen und
Musikpädagogen, die Einzelunterricht erteilen, müssen sich wöchentlich auf eine
Coronavirus-Infektion testen lassen. Dies muss Bestandteil der Hygienekonzepte
sein. Wenn der Sieben-Tage-Inzidenzwert von 100 im Freistaat Sachsen und im
Landkreis oder der Kreisfreien Stadt an fünf Tagen infolge überschritten wird,
sind Fahrschulen und Musikschulen wieder zu schließen.
Händler in Sachsen dürfen darüber hinaus ab 15. Februar den so
genannten click & collect-Service anbieten. Dies bedeutet, dass bestellte
Ware dann von Kunden im Geschäft abgeholt werden darf. Bedingung ist ein
Hygienekonzept inklusive Maßnahmen wie gestaffelte Zeitfenster, um
Kundenansammlungen vermeiden.
Neu eingeführt wird die Pflicht zum Tragen eines
medizinischen Mund-Nasen-Schutzes in Kraftfahrzeugen, die mit Personen aus
unterschiedlichen Hausständen besetzt sind. Dies gilt insbesondere im
beruflichen Kontext und bei Fahrgemeinschaften. Auch der Fahrer muss eine
solche Maske tragen. Handwerker und Dienstleister müssen in und vor den
Räumlichkeiten der Auftraggeber ebenfalls medizinische Masken tragen, sofern
dort andere Personen anwesend sind.
Ausgangsbeschränkung und Ausgangssperre gelten weiterhin.
Landkreise und Kreisfreie Städte sollen die nächtliche Ausgangssperre aber
unter bestimmten Bedingungen aufheben: Dies ist dann der Fall, wenn der
7-Tage-Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner im Freistaat
Sachsen und im jeweiligen Landkreis oder der Kreisfreien Stadt an fünf Tagen
infolge unterschritten wird. Maßgeblich dafür sind die Zahlen des Robert
Koch-Instituts. Liegen diese Voraussetzungen nicht mehr vor, muss die Aufhebung
der Ausgangssperre zurückgenommen werden. Wird der 7-Tage-Inzidenzwert von 100
Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner im Freistaat Sachsen und im jeweiligen
Landkreis oder der Kreisfreien Stadt an fünf Tagen infolge unterschritten, kann
der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt die Beschränkung zulässiger Einkäufe
für Gegenstände des täglichen Bedarfs auf einen Umkreis von 15 Kilometern zum
Wohnbereich aufheben. Auch Individualsport und Bewegung im Freien ohne
touristische Zwecke und Ziele sind dann unter Beachtung der Kontakt- und
Hygieneregeln sowie der Berücksichtigung der in den Nachbarlandkreisen
möglicherweise noch geltenden 15 Kilometer-Bewegungsbeschränkung wieder
möglich. Liegen die Voraussetzungen nicht mehr vor, sind die abweichenden
Maßnahmen zurückzunehmen.